| Satzung |
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr a) Der Verein trägt den Namen „Modellbauteam Rhein – Maas“ (Modelbouwteam Rijn – Maas), abgekürzt: MBT Rhein - Maas b) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen unter der Nummer VR 1134. c) Sitz und Gerichtsstand sind in Kevelaer. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. e) Der Verein führt folgendes Emblem:
f) Der Name des Vereins - auch die Abkürzung und kennzeichnenden Teile des Namens - sowie das Emblem dürfen von Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche und kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum V. hinausgehende Verwendung des Namens und des Emblems bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
§ 2 Zweck & Aufgaben a) Zweck des Vereins ist es, das Interesse und die Beschäftigung mit dem Modellbauwesen als sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu fördern und das Interesse ins besondere für die Modellbahn zu verbreiten. Darüber hinaus soll auch das Verständnis für die Eisenbahn als großes Vorbild der Modellbahn gefördert werden, insbesondere für die Jugend. b) Der Modellbaugedanke soll weiten Kreisen der Bevölkerung zugänglich gemacht werden, ins besondere innerhalb der grenzüberschreitende Region zwischen Rhein und Maas. c) Der Verein ist selbstlos tätig. d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. e) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. f) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. g) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Treffen, wobei der Modellbau aktiv betrieben wird / Kontaktabende / Ausstellungsbesuche / Organisation von Ausstellungen. h) Der Verein kann Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zu gleichgesinnten Vereinigungen wahrnehmen. i) Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich durch Beitrage und Spenden. j) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen auf Nachweis erstattet. Bei Dienstreisen erhalten sie Reisekosten nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.
§ 3 Mitgliedschaft I. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder a) Ordentliche Mitglieder können sein Einzelmitglieder - natürliche, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, - jugendliche und sonst in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen
b) Fördernde Mitglieder können sein: - natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die die Ziele des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen.
c) Ehrenmitglieder können sein: - Mitglieder, denen durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks verliehen wurde. 2. Erwerb der Mitgliedschaft Der Aufnahmebewerber hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten. a) Bei natürlichen Personen sind der Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Bewerbers anzugeben. Bei minderjährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Aufnahmebewerbern muss der Antrag den Vermerk enthalten, das der / die gesetzliche(n) Vertreter für die Zahlung der Mitgliedsbeitrage haftet / haften. b) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Bewerber erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) mit dem Tode eines Mitgliedes und mit Auflösung des Vereines; b) durch Austritt Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bei jugendlichen oder sonst in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten natürlichen Personen muss die Austrittserklärung von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. lm übrigen kann er nur unter Einhaltung einer Frist von einen Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Empfangsberechtigt ist ausschließlich der Vorstand. c) Durch Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen ist, ist die Berufung durch die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam. d) durch Entzug der Ehrenmitgliedschaft e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegen den Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins zu beziehen. b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Sie haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. c) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. d) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Die Stundung oder der Erlass von Beitragen ist spätestens vier Wochen vor Fälligkeit unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen, der innerhalb vier Wochen über den Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1.) Die Mitgliederversammlung 2.) Der Vorstand
§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des Geschäftsjahres statt. b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung; b) Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene ordentliche und / oder außerordentliche Mitgliederversammlung; c) Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr; d) Festsetzung der Beitragsordnung; e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Aberkennung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig; h) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes. i) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisung erteilen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung a) Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. b) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der vollständigen Tagesordnung. Das Schreiben ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die letztbekannte Anschrift eines Mitgliedes zurichten. Es gilt mit dem auf die Absendung (Poststempel) folgenden nächsten Werktage als zugegangen. c) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Gründe für den Antrag sind mitzuteilen. Die Ergänzung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung a) Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Betrifft die Beratung und / oder Abstimmung eine Angelegenheit des Versammlungsleiters, ist ein anderer Leiter zu wählen (z.B. bei Vorstandswahlen). b) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand. c) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem letzten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. d) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht Zustandekommen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. g) Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben je eine Stimme.
§ 11 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, die das l8. Lebensjahr vollendet haben und entweder Einzelmitglieder oder Mitglied bei einem Mitgliedsverein sein müssen. b) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer. c) Der Vorstand kann eine erforderliche Anzahl von Beisitzern und Beauftragten für spezielle Aufgaben bestimmen. Beisitzer und Beauftragte haben in den Vorstandssitzungen beratende Stimme. d) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der restliche Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen. f) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, ggf. im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach den o.a. Regelungen einberufen werden muss.
§ 12 Vertretungsvorstand Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband jeweils zu zwei Personen gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand gem. §26 BOB.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere: a) Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist; b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung; c) die Erstellung des Jahresberichtes d) die Einberufung einer Mitgliederversammlung e) die Überprüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren Ausführung f) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 14 Kassenprüfer a) Die Kassenprüfung erfolgt durch mindestens ein Mitglied, als Kassenprüfer gewählt und ernannt durch die Mitgliederversammlung. b) Der Kassenprüfer muss zunächst dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich berichten und dann auf der Mitgliederversammlung seinen Bericht erläutern.
§ 15 Auflösung a) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
b) lm Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vereinsvermögen an die Frühförderstelle für den Kreis Kleve e.V., Bury St. Edmundstrasse 13, 47623 Kevelaer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. c) Wird die Auflösung beschlossen, hat die Mitgliederversammlung unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben die Auflösung ordnungsgemäß, insbesondere nach den in der Satzung getroffenen Bestimmungen durchzuführen. § 16 Salvatorische Klausel Sollten irgendwelche Regelungen oder Absätze dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Festlegungen nicht berührt, die Satzung behält damit ihre Gültigkeit. Redaktionelle Änderungen, die durch gesetzliche Vorgaben oder gerichtliche Auflagen notwendig werden, kann der Vorstand auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind davon aber in geeigneter Weise zu informieren.
Stand: 1-1-2006 |
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| Letzte Aktualisierung ( 16.02.2008 ) |
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